Vereinssatzung

Logo

Satzung

des Fördervereins für die Pfarrkirche St. Martin,

Bernried am Starnberger See e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen:

„Förderverein für die Pfarrkirche St. Martin, Bernried“.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

2.) Der Sitz des Vereins ist Bernried am Starnberger See, Binselberg 1

3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck; Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Aufgabe des Vereins ist

  • die Sammlung und zur Verfügung Stellung von Mitteln für die Innenrestaurierung, die Ausstattung und den weiteren Erhalt der Pfarrkirche St. Martin
  • die Weckung des Öffentlichkeitsinteresses für das historisch bedeutsame Baudenkmal (von 1122 bis 1803 Stiftskirche der Augustinerchorherren von Bernried. Seit 1803 Pfarrkirche. 1659 – 1663 Wiederaufbau nach Zerstörungen im 30-jährigen Krieg).

Alle dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. 

1.) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, sofern sie sich bereit erklärt, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die vom Vorstand zu genehmigen ist, erworben. Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

2.) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch schriftlich erklärten Austritt gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres.
  • durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder rückständige Beitragszahlung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

3.) Förderer des Vereins sind alle, die durch Spenden den Vereinszweck unterstützen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt. Der Beitrag wird zum Beginn des Jahres fällig und ist bis zum Ende des Monats Januar zu entrichten. Bei Neumitgliedern, die während eines Kalenderjahres eintreten, ist der Jahresbeitrag vier Wochen nach Mitteilung der Aufnahme zur Zahlung fällig.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.) der Vorstand

2.) der Verwaltungsrat

3.) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

1.) Die Vorstandschaft besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister

2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt, wobei der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstandschaft in ihrer Gesamtheit obliegt die unmittelbare Förderung des Vereinszwecks nach § 2 der Satzung. Die Vorstandschaft übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es werden lediglich Auslagen ersetzt.

3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählen die Mitglieder des Verwaltungsrates ein Ersatzmitglied. Die Amtsperiode des Ersatzmitglieds endet bei der nächsten Mitgliederver- sammlung.

§ 7 Der Verwaltungsrat

1.) Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Bei diesen soll es sich um herausragende Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben handeln, die den Vereinszweck unterstützen und ihr Fachwissen und Können in den Dienst des Vereins stellen wollen. Sie werden vom Vorstand berufen. Der Berufungszeitraum entspricht der Amtsperiode des Vorstandes. Eine erneute Berufung ist möglich.

2.) Der Verwaltungsrat fördert und unterstützt die Arbeit des Vereins als Ganzes.

3.) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

4.) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.

5.) Der Verwaltungsrat wird vom Vorstand einberufen. Dies hat auch zu geschehen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates dies beantragen.

6.) Von den Sitzungen des Verwaltungsrates ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Schriftführer/in und den/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 8 Kassenführung

Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vereinsvermögen und führt die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge und Spenden nach Genehmigung des Verwaltungsrats dem Vereinszweck zu. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

Zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Prüfer überprüfen seine/ihre Buch- und Kassenführung. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Kassenprüfer berichten gegenüber der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

2.) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

3.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Gründe einberufen werden auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder.

4.) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

5.) Sitz und Stimme sowie aktives und passives Wahlrecht haben bei der Mitgliederversammlung alle ordentlichen Mitglieder. Juristische Personen üben ihr Stimm- und aktives Wahlrecht durch Bevollmächtige aus.

6.) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und stimmt über die Entlastung der Vorstandschaft ab. Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.

7.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.

8.) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

9.) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

10.)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

1.) Eine Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

2.) Die Vereinsauflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

3.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Katholischen Kirchenstiftung St. Martin, Bernried, für Zwecke der Pfarrkirche zu.

§ 11 Erlass der Satzung

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 02. Mai 2010 von den in der Anwesenheitsliste eingetragenen Gründungsmitgliedern beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregisterin Kraft.

Bernried, den 02. Mai 2010

gez. Herbert Klein                              gez. Klaus Meindl                    gez. Christine Eberl

(1. Vorsitzender)                                (2. Vorsitzender)                     (Protokollführerin der Gründungversammlung)